AGB

I Allgemeine Regelungen der
 
Bootshaus Cologne GmbH
Auenweg 173
51063 Köln
(nachfolgend nur „Bootshaus“).
 
Vorbemerkung und Hinweis in eigener Sache
Unser Unternehmen steht in einem globalen Umfeld. Wir haben eine gemeinsame Aufgabe und verfolgen ein gemeinsames Ziel. So verschieden wie unsere Besucher, Mitarbeiter und Partner, sind auch wir.
Die in unserem Unternehmen Beschäftigten sind unterschiedlicher Herkunft und unterschiedlicher Nationalität. Sie sind verschiedenen Geschlechts und haben eine unterschiedliche sexuelle Identität. Sie sind unterschiedlichen Glaubens und haben verschiedene Weltanschauungen. Sie sind alt oder jung, behindert oder nicht behindert. Von dieser Vielfältigkeit profitiert unsere tägliche Arbeit.
Ungeachtet aller individuellen Verschiedenheit, hat jeder; Besucher, Mitarbeiter, Partner und auch wir, einen Anspruch auf faire und gleiche Behandlung, geschützt vor Benachteiligung und Belästigung. Eine von Fairness, gegenseitigem Respekt und Vertrauen im Umgang miteinander geprägte Unternehmenskultur bildet die Basis für die heutige und die künftige erfolgreiche Zusammenarbeit.
Es ist Aufgabe von allen „Freunden des Bootshaus“, hierzu ihren Beitrag zu leisten und ein partnerschaftliches Klima zu schaffen, in dem Diskriminierung keine Chance hat. Dies erfordert ein hohes Maß an Offenheit und Toleranz im Umgang miteinander.
Hinweis
Nur aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers verzichtet und das generische Maskulinum verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter und Identitäten.
 
1. Anwendungsbereich/Vertragspartner
 

1.1.      Die Veranstaltung (nachfolgend nur „Veranstaltung“) findet im Bootshaus Köln, Auenweg 173, 51063 Köln oder auf dem jeweils ausgewiesenen Partygelände (nachfolgend nur „Location“) statt. Das Gelände umfasst zusätzlich auch sämtliche Flächen, zu denen nur Zutritt mit gültiger Eintrittskarte (nachfolgend nur „Ticket“) gewährt wird, sowie Parkzonen oder sonstige Flächen (nachfolgend gemeinsam nur „Bootshaus Gelände“).
 
1.2.      Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend nur „AGB“) gelten zwischen dem Käufer eines Tickets (nachfolgend nur „Besucher“) und Bootshaus. Sofern AGB von Vertragspartnern des Bootshaus Anwendung finden und diese ihrem Inhalt nach denen des Bootshaus widersprechen, gelten die AGB des Bootshaus vorrangig. Durch den Kauf eines Tickets schließt der Besucher einen Veranstaltungsvertrag und erwirbt ein Besuchsrecht der Veranstaltung. Mit der Buchung eines Parkplatzes schließt der Besucher einen Mietvertrag über einen KFZ-Stellplatz. 
 
1.3.      Neben den sich aus diesen AGB ergebenden Pflichten, verpflichtet sich der Besucher auch zur Beachtung der weiteren Regeln für das Verhalten in den verschiedenen Bereichen, insbesondere für die eigentliche Location und das Bootshaus Gelände, soweit ihm entsprechenden Regelwerke (z.B. Beförderungsbedingungen, Festplatz-, Campingplatz- oder Parkplatzordnung) rechtzeitig vor Betreten der jeweiligen Bereiche von Bootshaus bekannt gemacht wird.
 
1.4.      Vertragliche Beziehungen kommen durch den Erwerb des Tickets ausschließlich zwischen dem Bootshaus und dem das Ticket erwerbenden Besucher zustande.
 
2. Vertragsschluss
 
2.1       Der Kauf der Tickets erfolgt über 
2.1.1    die am Eingang des Bootshaus Gelände befindliche Eingangskasse des die jeweilige Veranstaltung durchführenden Veranstalters
und/oder
2.1.2    den Ticketshop der ticket i/O GmbH (nachfolgend nur "ticket io"). Der Besucher wird dafür nach Auswahl des Tickets auf der Website des Bootshaus unter www.bootshaus.tv auf den Ticketshop unter www.bootshaus.ticket.io weitergeleitet. Ergänzend gelten dort die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ticket io. Für einen solchen Verkauf der Tickets 2 gelten die folgenden Regelungen
 
2.2       Ticket io handelt beim Verkauf der Tickets nach Ziffer 2.1.2 als rechtsgeschäftlicher Vertreter und im Namen und auf Rechnung des jeweiligen Veranstalters. Der Vertrag zum Kauf des Tickets kommt ausschließlich zwischen dem jeweiligen Veranstalter und dem Besucher zustande.
 
2.3       Der Besucher gibt mit der Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig bestellen“ oder eines anderen der Vorschrift des § 312j (3) BGB entsprechenden Buttons ein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss ab, welches der jeweiligen Veranstalter im Falle der Zahlung durch Vorkasse mit Versand der Buchungsbestätigung per E-Mail und bei sämtlichen anderen Zahlungsarten durch den sofortigen Versand annimmt.
 
2.4.      Bootshaus und auch der jeweilige Veranstalter sind berechtigt, eine Bestellung des Besuchers, für die bereits eine Bestellnummer zugeteilt worden ist, zu stornieren (einseitiges Rücktrittsrecht), wenn der Besucher gegen die in nachstehender Ziffer 4 geregelten Weiterverkaufsverbote verstößt. Auf das vorbenannte Rücktrittsrecht finden die §§ 346 ff. BGB unter Ausschluss von § 350 BGB Anwendung.
 
2.5       Für einige Veranstaltungen gilt im Bootshaus ein Dresscode, der es allen Besuchern ermöglichen soll, sich im Bootshaus wohlzufühlen. Grundsätzlich gilt bei solchen Veranstaltungen, dass der Dresscode mehr als nur eine Empfehlung ist. Das Bootshaus und der jeweilige Veranstalter behalten sich daher vor unangemessen gekleideten Besuchern den Zutritt zum Bootshaus zu verwehren. Eine Erstattung des Ticketpreises ist in diesem Fall ausgeschlossen. Jeder Besucher kann sich im Vorfeld unter www.bootshaus.tv und Veröffentlichungen in den Social-Media-Kanälen über den jeweiligen Dresscode informieren.
 
 
3. Personalisierung der Tickets/ Weiterverkaufsverbote/ Verbot der Abänderung von Tickets/Vertragsstrafe
 
3.1.      Der Besucher ist verpflichtet, die Tickets ausschließlich für private Zwecke zu erwerben und zu nutzen. Jegliche/r gewerbliche oder kommerzielle Weiterverkauf/Weitergabe der erworbenen Tickets ohne die vorherige Zustimmung durch Bootshaus ist verboten.
 
3.2.      Zu einzelnen Veranstaltungen sind die Tickets personalisiert, d.h. nur derjenige erhält das Recht, die Veranstaltung zu besuchen, der Inhaber des Besuchsrechts ist. Sein Name ist Bestandteil des Tickets. Die Personalisierung ist durch eine vom Bootshaus durch die ticket io GmbH zur Verfügung gestellte Unterseite durchzuführen und muss über diese erfolgen.
 
3.3       Ein Weiterverkauf von Tickets ist nur über die von Bootshaus zur Verfügung gestellte Plattform www.ticketswap.de, möglich. Hierfür gelten die gesonderten Bedingungen von ticketswap.de. In jedem Fall ist der Weiterverkauf nur mit einem Preisaufschlag von 20% zulässig. Bei einem Verstoß gegen die Preisvorgabe ist Bootshaus berechtigt das Ticket zu sperren. 
 
3.4       Für einen Weiterverkauf / die Weitergabe von Tickets, die nicht über diese Plattform erfolgt, gilt Folgendes:
3.4.1    Das Besuchsrecht besteht nur auf der Grundlage des Vertrags, den der Besucher mit dem Bootshaus geschlossen hat (Ziffer 2.2). Der Besucher kann das Besuchsrecht nur unter den nachfolgenden Bedingungen auf  Dritte übertragen: 
3.4.1.1 Der Dritte muss in alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag eintreten. Dies setzt die Zustimmung des Bootshaus voraus, die das Bootshaus vorab erteilt, allerdings nicht in den nachfolgend genannten Fällen:
  • bei einer Weitergabe oder dem Weiterverkauf von Tickets im Rahmen einer gewerblichen oder kommerziellen Tätigkeit ohne vorherige Zustimmung des Bootshaus,
  • bei einem Angebot von Tickets im Rahmen von nicht vom Bootshaus autorisierten Internetaktionen,
  • bei einem Weiterverkauf von Tickets zu einem Preis, der den sich aus dem Ticket ergebenen Preis zuzüglich einem Nebenkostenaufschlag in Höhe von 25% (beispielsweise für Porto- und Vermittlungskosten) übersteigt,
  • bei einer Weitergabe oder dem Weiterverkauf von Tickets zu Zwecken der Werbung oder Vermarktung, insbesondere als Preis bei einem Gewinnspiel oder Preisausschreiben, oder als Teil eines Hospitality- oder Reisepakets, ohne vorherige Zustimmung durch Bootshaus,
  • bei einer Weitergabe oder dem Weiterverkauf von Tickets ohne Hinweis auf diese AGB, insbesondere diese Ziffer 3.
 
3.5       Das Bearbeiten von Tickets (z.B. Aufdrucken, Abändern oder sonstige Arten der Veränderung von Tickets) zum Zwecke der Täuschung ist verboten.
 
3.6       Jeder Besucher, der Tickets schuldhaft unter Verstoß gegen die vorstehenden Zustimmungsvoraussetzungen/Verbote weiterverkauft, weitergibt, verlost oder im Sinne von Ziffer 3.5 präpariert, ist verpflichtet, dem Bootshaus eine angemessene, durch Bootshaus nach billigem Ermessen festzusetzende und gerichtlich zu überprüfende Vertragsstrafe in Höhe von bis zu EUR 2.000,00 je vertragswidrig angebotenem, weiterverkauften, weitergegebenen, verlosten oder präparierten Ticket zu zahlen. Dem Bootshaus bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadens unter Anrechnung der Vertragsstrafe vorbehalten. Das Bootshaus ist in derartigen Fällen weiter berechtigt, das betroffene Ticket zu sperren und dem Besucher den Zugang zur Veranstaltung zu verweigern.
 
 
4. Anreise
 

4.1       Die Anreise zum Bootshaus Gelände ebenso wie das Parken erfolgt auf eigene Gefahr. Der Umwelt zuliebe sollen bitte die öffentlichen Verkehrsmittel genutzt werden. Für die Benutzung eines Parkplatzes auf einem zum Bootshaus Gelände gehörenden gebührenpflichtigen Parkplatz, gilt zusätzlich die aushängende Parkplatzordnung.
 
 
5. Zutritt zum Bootshaus Gelände
 
5.1       Zutritt zum Bootshaus Gelände erhalten nur Besucher, die über ein gültiges Ticket verfügen und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Bei einigen Veranstaltungen ist der Zutritt bereits ab dem 16. Lebensjahr gestattet. Für solche Veranstaltungen gelten in Hinblick insbesondere auf den Jugendschutz die gesondert aushängenden Bedingungen. In jedem Fall ist beim Betreten ein für die jeweilige Veranstaltung geltendes Ticket und ein gültiges amtliches Ausweisdokument vorzuzeigen. 
 
5.2       Das Bootshaus behält sich das Recht vor, Besuchern den Zutritt zu dem Bootshaus Gelände aus wichtigem Grund zu verwehren. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, aber nicht abschließend, das Mitführen von verbotenen Gegenständen im Sinne von Ziffer 6.1, ein offensichtlich stark alkoholisierter Zustand des Besuchers, wenn der Besucher offensichtlich unter Drogeneinfluss steht oder eine offensichtlich homophobe, sexistische, rassistische oder menschenverachtende Einstellung hat. Bei Verletzung des Jugendschutzes wird der Einlass ebenso verweigert (Ziffer 7). Besteht ein wichtiger Grund für die Verweigerung des Einlasses, verliert das Ticket des Besuchers seine Gültigkeit; der Ticketpreis wird nicht erstattet.
 
5.3       Der Bootshaus behält sich das Recht vor, Besucher, die sich ohne gültiges Ticket auf dem Bootshaus Gelände  befinden, des gesamten Bootshaus Geländes zu verweisen. Ein Anspruch auf Rückerstattung eines etwaig gezahlten Mindestverzehrs / Garderobenentgelts o.ä. besteht nicht.
 
5.4       Das Bootshaus ist jederzeit berechtigt Präventionsmaßnahmen anzuordnen, Mitwirkungshandlungen zu verlangen und/oder Verhaltensregeln vorzuschreiben, insbesondere um gesundheitsbezogenen Erfordernissen zugunsten der Mitarbeiter und Besucher und/oder weiterer Beteiligter zu entsprechen. Einem Hygienekonzept des Bootshaus und den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes sowie der aus dem Infektionsschutzgesetz resultierenden und zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden Verordnungen ist Folge zu leisten. Wird dies verweigert, kann das Bootshaus ein Besuchsverbot für die Veranstaltung aussprechen. Das Bootshaus weist darauf hin, dass auch bei vollständiger Umsetzung eines angemessenen Schutz- und/oder Hygienekonzepts sowie der Einhaltung aller gebotenen Hygienemaßnahmen eine Infektion des Besuchers mit Krankheitserregern nicht vollständig ausgeschlossen werden kann.
 
 
6. Verbotene Gegenstände/ Rauchverbot /Einlasskontrolle
 
6.1       Auf dem gesamten Bootshaus Gelände sind verboten: 
Drogen und Rauschmittel, Glasflaschen jeder Art und Form, sonstige Glasbehälter, Tiere/Haustiere, Waffen aller Art (auch im technischen Sinne), Foto-, Film-, Videokameras und Tonbandgeräte, Drohnen, Fackeln, pyrotechnische Gegenstände, Laserpointer, Powerbanks (wenn diese größer sind als ein durchschnittliches Mobiltelefon), Spiritus, Benzin oder anderer brennbarer Flüssigkeiten, Gaskartuschen mit mehr als 450g Gasfüllung, Trockeneis, Wunderkerzen, Himmelslaternen, Vuvuzelas, Megaphone, Fahnen, kommerzielle, politische oder religiöse Gegenstände aller Art, einschließlich Banner, Schilder, Symbole oder Flugblätter, sowie gefährliche Gegenstände jeglicher Art. Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben ist das Mitführen von Cannabis in gesetzlich zulässigem Rahmen gestattet.
 
6.2       Zusätzlich sind auf dem Bootshaus Gelände Speisen und Getränke aller Art verboten, soweit sie nicht vom Bootshaus bereitgestellt / verkauft werden. 
 
6.3       Das Rauchen, auch der Konsum von E-Zigaretten, ist in den Innenräumen untersagt. In nicht überdachten Außenbereichen ist das Rauchen gestattet. Der Konsum von Cannabis bei Veranstaltungen, zu denen auch Minderjährige Zutritt haben ist untersagt.
 
6.4       Am Einlass werden Sicherheitskontrollen (Personen- und Taschenkontrollen / „Bodycheck“ eingeschlossen) durch das Ordnungspersonal des Bootshaus durchgeführt. Das Ordnungspersonal ist berechtigt, einen Bodycheck durchzuführen. Der Besucher erklärt sich hiermit einverstanden. Den Anweisungen des Ordnungspersonals ist Folge zu leisten. Das Bootshaus hält sich das Recht vor, bei Nichtbeachtung einen sofortigen Ausschluss von der Veranstaltung auszusprechen und die Person unter Ausnutzung des Hausrechts vom Bootshaus Gelände zu verweisen.
 
6.5       Verbotene Gegenstände müssen vor Einlass entsorgt oder von dem Besucher außerhalb des Bootshaus Geländes verwahrt werden. Verbotene Gegenstände dürfen auch nicht an der Garderobe abgegeben werden. Sollte der Besucher auf Grund dessen nicht (mehr) die Veranstaltung besuchen wollen, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes.
 
 
7. Videoüberwachung
 
7.1       Das gesamte Bootshaus Gelände ist aus Sicherheitsgründen videoüberwacht. 
 
7.2       Eine offene Videoüberwachung ist an Stellen im Unternehmen, die für jeden Mitarbeiter und Besucher zugänglich ist, mit entsprechender Kennzeichnung erlaubt, sofern es dafür einen nachvollziehbaren Grund gibt. Der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen in und um das Bootshaus gilt hierbei ebenso als ein besonders wichtiges Interesse (§4 (1), Satz 2 BDSG), wie der Schutz der Eigentumsrechte des Bootshaus (§4 (1), Nr. 3 BDSG). 
 
7.3       Sämtliche Aufzeichnungen werden unverzüglich gelöscht, wenn sie zur Erreichung des oben beschriebenen Zwecks nicht mehr erforderlich sind, oder schutzwürdige Interessen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
 
 
8. Hausrecht/Verhaltensregeln/Fotografieren und Filmen
 
8.1       Das Hausrecht wird vom Bootshaus bzw. durch eingesetztes Personal und beauftragte Dritte ausgeübt. Den Weisungen des Personals des Bootshaus ist Folge zu leisten. 
 
8.2       Den Besuchern ist es insbesondere untersagt:
8.2.1    verbotene Gegenstände im Sinne von Ziffer 6.1 mitzuführen;
8.2.2    körperliche Gewalt gegen andere Besucher, Personal des Bootshaus oder sonstige Dritte auszuüben;
8.2.3    Gegenstände auf den DJ, die Bühnen, auf das Personal des Bootshaus oder andere Besucher zu werfen;
8.2.4    außerhalb der Toiletten zu urinieren oder die Notdurft zu verrichten;
8.2.5    bauliche Anlagen, Wände, Sachen etc. zu bemalen, zu besprühen, mit Aufklebern zu versehen oder zu beschmutzen;
8.2.6    ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bootshaus gewerblich Handel zu treiben, Marketingaktionen oder Werbemaßnahmen durchzuführen. Werbemaßnahmen gleich welcher Art, d.h. Bewerbung eines Produkts, einer Dienstleistung, eines Unternehmens oder einer Marke, sowie das Anbringen von Dekorationen und sonstigen Gegenständen sind auf dem gesamten Bootshaus Gelände  grundsätzlich untersagt. Im Falle einer Zuwiderhandlung wird die Aktion dem Veranlasser in Rechnung gestellt. Dabei wird der Wert eines vergleichbaren Sponsorings zugrunde gelegt. Das Bootshaus behält sich darüber hinaus das Recht vor, einen weitergehenden Schadensersatz geltend zu machen. Im Rahmen des Möglichen sind alle bereits ergriffenen Maßnahmen rückgängig zu machen.
8.2.7    Bereiche und Räume zu betreten, die für Besucher nicht freigegeben sind, und auf die Bühnen, Traversen oder ähnliches zu klettern;
8.2.8    das so genannte Stage-Diving, Crowd-Surfen, Pogen und Moshing / Wall of Death
 
8.3       Jede Form des Fotografierens, auch für den privaten Gebrauch, ist untersagt. Bootshaus kann dieses Verbot auf den kommerziellen Bereich beschränken. Hierüber informieren gesonderte Aushänge im Eingangsbereich.
 
8.4.      Besucher, die gegen die vorstehenden Verhaltensregeln oder gegen Verhaltensgebote verstoßen oder verstoßen haben, kann das Bootshaus vom Bootshaus Gelände verweisen und Hausverbot erteilen. Begeht ein Besucher auf dem Bootshaus Gelände eine Straftat (z.B. Handel mit Betäubungsmitteln, Körperverletzung, Diebstahl oder sexuelle Nötigung), wird der Besucher sofort und ohne Vorwarnung von dem Bootshaus Gelände verwiesen und der Sachverhalt wird bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zur Anzeige gebracht.
 
8.5       Besteht einer der vorgenannten wichtigen Gründe und wird der Besucher vom Veranstaltungsort verwiesen verliert das Ticket seine Gültigkeit; der Eintrittspreis wird nicht erstattet. Ein Besucher, der schuldhaft gegen diese AGB oder eine etwaige, ihm rechtzeitig bekanntgemachte Verhaltensordnung verstößt, ist dem Bootshaus zum Ersatz eines dem Bootshaus dadurch entstehenden Schadens verpflichtet.
 
 
9. Jugendschutz
 
9.1       Für das gesamte Bootshaus Gelände gelten die Bestimmungen Jugendschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
 
9.2       Abweichend vom Jugendschutzgesetz ist der Eintritt zum Bootshaus Gelände erst ab 18 Jahren gestattet (bei einigen Veranstaltungen unter Beachtung der besonderen Schutzvorschriften ab 16 Jahren).
 
 
10. Recht am eigenen Bild, Bild-, Video- und Tonrechte
 
10.1     Das Bootshaus ist berechtigt die Veranstaltung audiovisuell aufzunehmen und Film- und Tonaufnahmen anzufertigen. Dies kann den Besucher miteinschließen. Mit dem Betreten des Bootshaus Geländes, willigt der Besucher unwiderruflich in die unentgeltliche Verwendung seines Bildnisses und seiner Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Tonaufnahmen ein, die vom Veranstalter, dessen Beauftragten oder sonstigen Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden, sowie deren anschließende Verwertung in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien (wie insbesondere in Form von Ton- und Bildtonträgern sowie der digitalen Verbreitung, bspw. über das Internet) ein. Das bedeutet insbesondere, dass der Besucher dem Veranstalter und dessen dritten Vertragspartnern/Lizenznehmern das zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkte Recht einräumt, Bildnisse, Stimme, Handlungen und/oder Aussagen des Besuchers in jeglicher Form ohne gesonderte Zustimmung des Besuchers aufzuzeichnen und in Medien seiner Wahl zu jeglichen kommerziellen und nicht-kommerziellen Zwecken zu vervielfältigen, zu senden, öffentlich zugänglich zu machen und/oder in sonstiger Form zu verbreiten.
 
 
11 Gesundheitsbeeinträchtigung durch Lautstärke
 
11.1     Dem Besucher ist bewusst, dass im Bootshaus und auf einem Festivalgelände auch vor den Bühnen eine besondere Lautstärke herrscht und die Gefahr von möglichen Gesundheitsschäden, insbesondere von Hörschäden, besteht. Das Bootshaus bemüht sich durch geeignete technische Ausstattung und Lautstärkebegrenzung dafür zu sorgen, dass die Beeinträchtigung der Besucher durch den Schallpegel der Performances, die bei derartigen Veranstaltungen üblichen Werte nicht unzumutbar überschreitet. Es wird unabhängig davon dringend empfohlen, Ohrstöpsel zu verwenden, insbesondere beim Aufenthalt in der Nähe von Lautsprecherboxen sowie einen Platz vor den jeweiligen Bühnen zu wählen, der den individuellen Hörgewohnheiten zuträglich ist.
 
12. Ablauf der Veranstaltung/Programmänderungen
 
12.1     Bootshaus hat keinerlei Einfluss auf die Gestaltung, die Länge und den Inhalt der einzelnen Darbietungen und übernimmt daher gegenüber dem Besucher hierfür keine Haftung.
 
12.2     Das Ticket berechtigt zum Besuch des Bootshaus Geländes mit allen Areas. Im Fall von Programmänderungen, der Absage einzelner DJs oder Shows, Streichung einzelner Künstler aus dem Programm hat der Besucher daher keine Ansprüche gegen das Bootshaus, solange der Gesamtcharakter der Veranstaltung gewahrt bleibt. Verspätungen und Verlegungen einzelner Sets sind vom Besucher hinzunehmen.
 
12.3     Bootshaus wird etwaige Programmänderungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt auf seiner Webseite unter www.bootshaus.tv sowie den eigenen Social-Media-Kanälen bekanntmachen. Programmänderungen während der Veranstaltung werden vom Bootshaus auf den Monitoren und durch Aushänge bekannt gegeben. Hieraus können seitens der Besucher keine Ansprüche jedweder Art abgeleitet werden, es sei denn, Bootshaus handelt grob fahrlässig oder mit Vorsatz. Ergänzend gelten die aktuellen Aushänge und die Anweisungen des Ordnungspersonals vor Ort.
 
 
13. Absage, Abbruch oder Änderung der Durchführung der Veranstaltung/Höhere Gewalt
 
13.1     Bei Absage, Abbruch oder Änderung der Durchführung der Veranstaltung aufgrund von Ereignissen, die nachweislich außerhalb des Einflussbereichs des Bootshaus liegen, wie z. B. höhere Gewalt (insbesondere Terrorakte, Attentate, Attentatsdrohungen, Krieg, Besucherkrieg oder kriegsähnlichen Ereignissen, Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, Aufruhr und/oder innere Unruhen, Unwetter, Überschwemmung, Pandemien/Epidemien) und/oder im Falle einer behördlichen Absage aufgrund der vorgenannten oder anderer Ereignisse, gilt die nachfolgende Ziffer 13.2.
 
13.2     Bei Absage, Abbruch oder Änderung der Durchführung nach Ziffer 13.1 sind die Parteien von ihren jeweiligen Vertragspflichten befreit. Der Rückerstattungsanspruchs des Besuchers richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. Etwaige Schadenersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche sind ausgeschlossen.
 
13.3     Im Fall der Absage der Veranstaltung aufgrund einer behördlichen Anordnung gleich welcher Art gilt Ziffer 13.2 entsprechend. Dies gilt auch, wenn das Bootshaus nach Abwägung aller Umstände zu der Einschätzung gelangt, dass die Veranstaltung abgesagt werden muss, insbesondere wegen einer Gefahr für Leib und Leben der an der Veranstaltung Beteiligten und/oder Besucher, aufgrund von Einreisebeschränkungen der an der Veranstaltung Beteiligten oder der Besucher oder wegen Vertragskündigungen durch Dritte, wie Subunternehmer, für die das Bootshaus keinen Ersatz beschaffen kann.
 
13.4     Das Bootshaus wird etwaige Absagen, den Abbruch oder die Änderung der Durchführung nach Ziffer 13.1 zum frühestmöglichen Zeitpunkt auf seiner Webseite unter www.bootshaus.tv sowie den eigenen Social-Media-Kanälen bekanntmachen.
Änderungen während der Veranstaltung werden vom Bootshaus auf den Monitoren bekannt gegeben. Hieraus können seitens des Besuchers keine Ansprüche jedweder Art abgeleitet werden, es sei denn, Bootshaus handelt grob fahrlässig oder mit Vorsatz. Ergänzend gelten die aktuellen Aushänge und die Anweisungen des Ordnungspersonals vor Ort.
 
 
14. Haftung
 
14.1     Bootshaus haftet nicht für beschädigte, verloren gegangene, gestohlene oder sonst abhanden gekommene Gegenstände. Bootshaus haftet ferner nicht für sonstige Schäden, gleich welcher Art.
 
14.2     Eine für den Fall schuldhafter Pflichtverletzung oder aus sonstigen Rechtsgründen einem Besucher entstehender Anspruch auf Schadensersatz wird zugunsten des Bootshaus dahingehend begrenzt, dass das Bootshaus
14.2.1   in voller Schadenhöhe nur bei grobem Verschulden im Sinne von § 309 Nr. 7 b BGB (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) des Bootshaus, seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten haftet;
14.2.2   dem Grunde nach bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei unter wesentlichen Vertragspflichten solche zu verstehen sind, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, haftet;
14.2.3  außerhalb solcher Pflichten dem Grunde nach nur für grobes Verschulden im Sinne von § 309 Nr. 7 b BGB für Erfüllungsgehilfen. Der Höhe nach haftet Bootshaus in den Fällen 14.2.2 und 14.2.3 nur für Ersatz des voraussehbaren vertragstypischen Schadens haftet.
 
14.3     Die in den Fällen 14.2.1 bis 14.2.3 geregelten Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht im Fall der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache im Sinne des § 444 BGB, im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels, im Fall von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen, sofern Bootshaus die dazu führende Pflichtverletzung zu vertreten hat, sowie im Fall einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder im Fall der Übernahme des Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB. Insoweit wird klargestellt, dass das Bootshaus das Beschaffungsrisiko nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung im Sinne einer ausdrücklichen verschuldensunabhängigen Verantwortlichkeit trägt.
 
14.4     Bootshaus übernimmt keine Garantie für die Richtigkeit der Aussagen des Ordnungs- und Servicepersonals sowie von ihm nicht unmittelbar autorisierten Angaben in Social-Media-Kanälen.
 
 
15.     Besondere Bestimmungen für die Benutzung der Garderobe
 
15.1     Die Garderobe kann nur während der Öffnungszeit der jeweiligen Veranstaltung in Anspruch genommen werden. Durch Abgabe des aufzubewahrenden Garderobenstücks und Zahlung des vereinbarten Entgelts kommt zwischen Bootshaus und dem Besucher ein entgeltlicher Aufbewahrungsvertrag zu Stande.
 
15.2     Bootshaus haftet für den Verluste der abgegeben Garderobenstücke nur nach dem Zeitwert. Für in den Garderobenstücken mitabgegebene Wertgegenstände aller Art wie, Bargeld, Schmuck, Mobiltelefone, Ausweisdokumente etc., ist jegliche Haftung ausgeschlossen. Der Besucher handelt insoweit auf eigenes Risiko.
 
15.3     Für jedes abzugebende Garderobenstück ist ein einzelner Vertrag abzuschließen (Jacke, Schal, Tasche usw.), bei schuldhafter Zuwiderhandlung entfällt -soweit rechtlich zulässig- jeglicher Ersatzanspruch. Hilfsweise wird die Haftung nach dem Zeitwert auf das minderwertigere Garderobenstück beschränkt.
 
15.4     Das Bootshaus ist berechtigt, das Garderobenstück bei Gefahr im Verzug zu öffnen und zu durchsuchen. Als Gefahr im Verzug gilt insbesondere auch der begründete Verdacht, dass sich in dem Garderobenstück verbotene Gegenstände im Sinne von Ziffer 6.1 befinden. Das Bootshaus wird im Falle einer Öffnung / Durchsuchung aus diesen Gründen mindestens einen Mitarbeiter des hauseigenen Ordnungsdiensts, und ggfls. auch die Polizei hinzuziehen.
 
15.5     Gegenstände, die sich nach dem Ende der vereinbarten Nutzungszeit (Ziffer 13.1) noch an der Garderobe verbleiben, werden nach Möglichkeit als Fundsache behandelt. Sie werden vom Bootshaus inventarisiert und für vier Wochen aufbewahrt. Anfragen hinsichtlich der Fundsachen können per E-Mail an [email protected] gestellt werden. Hiernach werden die Fundsachen einem Fundbüro übergeben. Sie können dort von dem Besucher nach den allgemeinen Vorschriften abgeholt werden. Das Bootshaus haftet nicht für die Vollständigkeit der im Fundbüro abgegeben Gegenstände. Kleidungsstücke können nicht im örtlichen Fundbüro abgegeben werden und werden nach Ablauf der vierwöchigen Frist an eine gemeinnützige Organisation gespendet.
 
 
16. Schließfächer
 
16.1     Die im Bootshaus zur Verfügung gestellten Schließfächer können nur während der Öffnungszeiten des Bootshaus genutzt werden. Außerhalb der Öffnungszeiten ist die Inanspruchnahme der Schließfächer nicht gestattet. 
 
16.2     Das Bootshaus ist berechtigt, das Schließfach bei Gefahr im Verzug zu öffnen und zu durchsuchen. Als Gefahr im Verzug gilt insbesondere auch der begründete Verdacht, dass sich in dem Schließfach verbotene Gegenstände im Sinne von Ziffer 6.1 befinden. Das Bootshaus wird im Falle einer Öffnung / Durchsuchung aus diesen Gründen mindestens einen Mitarbeiter des hauseigenen Ordnungsdiensts, und ggfls. auch die Polizei hinzuziehen.
 
16.3     Die Nutzung des Schließfachs erfolgt auf eigene Gefahr des Besuchers. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungszeit ist das Schließfach vollständig zu räumen.
 
16.4     Gegenstände, die sich nach dem Ende der vereinbarten Nutzungszeit (Ziffer 16.1) noch im Schließfach verbleiben, werden nach Möglichkeit als Fundsache behandelt. Sie werden vom Bootshaus inventarisiert und für vier Wochen aufbewahrt. Anfragen hinsichtlich der Fundsachen können per E-Mail an [email protected] gestellt werden. Hiernach werden die Fundsachen einem Fundbüro übergeben. Sie können dort von dem Besucher nach den allgemeinen Vorschriften abgeholt werden. Das Bootshaus haftet nicht für die Vollständigkeit der im Fundbüro abgegeben Gegenstände. Kleidungsstücke können nicht im örtlichen Fundbüro abgegeben werden und werden nach Ablauf der vierwöchigen Frist an eine gemeinnützige Organisation gespendet.
 
16.5     Das Bootshaus haftet nicht für die Verluste der in dem Schließfach aufbewahrten persönlichen Gegenstände. Gleiches gilt für Wertgegenstände, die der Besucher in das Schließfach legt. Der Besucher handelt insoweit auf eigenes Risiko.
 
 
17. Anwendbares Recht, Salvatorische Klausel
 
17.1     Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen deutschem Recht.
 
17.2     Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so gilt § 306 BGB.